§1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen “Freundeskreis Clairoix e. V.“ und hat seinen Sitz in Dormitz. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§2
Zweck des Vereins

Der Verein setzt sich zum Ziel, die bestehende Freundschaft zwischen Frankreich und Deutschland zu festigen und zu vertiefen sowie auf die Freundschaft zwischen den Völkern Europas hinzuwirken und zu einer Verbesserung der internationalen Beziehungen beizutragen.

Insbesondere sollen die Beziehungen zwischen den Bewohnern von Clairoix und Dormitz auf allen Ebenen und in jeder Weise durch ein besseres gegenseitiges Verständnis gefördert werden.

Auf die Förderung des Jugendaustausches ist ein besonderes Augenmerk zu richten.

Politisch und konfessionell ist der Verein neutral.

§3
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Dormitz, die es für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.

§4
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§5
Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche innerhalb der Gemeinde Dormitz wohnt bzw. ihren Sitz hat. Außerhalb der Gemeinde Dormitz wohnhaften Personen soll der Beitritt gestattet werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
Über den Beitritt eines ordentlichen Mitgliedes entscheidet jeweils der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Lehnt dieser den Antrag ab, so steht dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung offen, welche endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein bzw. um die vom Verein verfolgten Ziele verdient gemacht haben. Sie werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt.

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres, durch Tod oder durch Ausschluss, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt.

§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Ihnen ist auf Antrag die Möglichkeit zu geben, bei Zusammenkünften des Vorstandes persönlich gehört zu werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – zu unterstützen.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sie können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§7
Finanzierung

Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse und Spenden.

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt; er ist zu Beginn des Jahres fällig. Auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres ist der volle Jahresbeitrag mit dem Eintritt zu entrichten.

Im Einzelfall kann der Vorstand auf Antrag die Freistellung von der Beitragszahlung beschließen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§8
Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§9
Mitgliederversammlung 

Mindestens einmal im Jahr – möglichst zu Beginn des Kalenderjahres – ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der über das abgelaufene Jahr Bericht erstattet sowie die geplanten Aufgaben im kommenden Jahr vorgetragen werden.

Die Mitgliederversammlung hat in dreijährigem Rhythmus über die Entlastung des Vorstands zu entscheiden und die Neuwahl von Vorstand und Kassenprüfer vorzunehmen. Sie befindet über Beitragshöhe, Satzungsänderungen, Ernennung von Ehrenmitgliedern und Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Verlangen des Vorstands einzuberufen oder wenn dies von mehr als 25% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder mit gleichzeitiger Begründung des Antrags schriftlich verlangt wird.

Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt mit Bekanntgabe der Tagesordnung über das kommunale Gemeindeblatt. Mitglieder mit einem Wohnsitz außerhalb der Gemeinde Dormitz sind schriftlich bzw. per E-Mail zu benachrichtigen. Zwischen Einladung und Sitzung soll eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.

In der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die Wahlen erfolgen geheim, können aber auf Antrag in offener Abstimmung durchgeführt werden, sofern kein Widerspruch erfolgt.

Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die durch den Versammlungsleiter und den Schriftführer zu unterschreiben ist.

§10
Vorstand 

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Kassier
  4. dem Schriftführer und
  5. maximal 7 Beisitzern.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ein Bürgermeister der Gemeinde Dormitz gehört dem Vorstand zusätzlich kraft Amtes an. Die Anzahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zu einer Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden zusammen. Jeder ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis kann der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall den 1. Vorsitzenden vertreten.

Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Bei andauender Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt zunächst der Vorstand kommissarisch dessen Aufgabe bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Scheidet der erste oder zweite Vorsitzende aus dem Vorstand aus, so ist binnen 4 Wochen eine Mitgliederversammlung zur Wahl des Nachfolgers einzuberufen. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Kassiers oder des Schriftführers wählen die verbliebenen Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Scheidet ein Beisitzer vorzeitig aus, bleibt dem Vorstand freigestellt, eine Ersatzperson zu bestimmen.

Die Vorstandschaft ist ehrenamtlich.

§11
Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils zwei Kassenprüfer auf die Zeit von drei Jahren. Wählbar sind alle stimmberechtigten Mitglieder mit Ausnahme der Personen, die dem Vorstand angehören oder ihm in den letzten drei Jahren angehört haben.

Vor der ordentlichen Mitgliederversammlung muss jeweils eine Kassenprüfung stattfinden. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Entlastung des Kassiers ist jährlich zu beschließen.

§12
Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, ausdrücklich zur Beschlussfassung über die Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidierung nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 47 ff. BGB).
Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Vereins sind die Mitglieder nach Maßgabe der im letzten der Auflösung vorangegangenen Geschäftsjahr gezahlten Beiträge anteilig verpflichtet.

Das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen wird der Gemeinde Dormitz übertragen, die es nach § 2 verwendet.

§13
Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 26. Oktober 2006 angenommen worden. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Der/Die Vorsitzende ist ermächtigt, eventuellen Auflagen des Registergerichts im Zusammenhang mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister zuzustimmen, sofern sie nicht wesentliche Änderungen beinhalten.